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Neu Dokument-ID: 762273

Vorschrift

NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Kassenkredite

idF LGBl. Nr. 18/2021 | Datum des Inkrafttretens 16.02.2021 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2026

(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Mittelverwendungen kann die Gemeinde Kassenkredite (darunter sind auch Kassenstärker im Sinne der VRV 2015 zu verstehen) aufnehmen. Diese sind aus laufenden finanzwirksamen Erträgen zurückzuzahlen und dürfen 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages nicht übersteigen. Der Gemeinderat kann beim Beschluß des Voranschlages einen niedrigeren Prozentsatz festlegen.

(1a) Bis zum 31.12.2022 beträgt der in Abs. 1 genannte Prozentsatz 20 %, vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 18 %, vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 16 %, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 14 %, vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 12 % und ab dem 1.1.2027 sodann wieder 10 %. Kassenkredite dürfen nicht zur Bedeckung von Investitionsmaßnahmen verwendet werden.
(LGBl. Nr. 18/2021)

(2) Kassenkredite nach Abs. 1 (Kontoüberziehungen) sind am Rechnungsabschlussstichtag als kurzfristige Finanzschulden im Schuldennachweis des Rechnungsabschlusses auszuweisen.

(LGBl. Nr. 17/2019)