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Dokument-ID: 1024319
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 8. Regelung über den Zahlungsverkehr
Zum Zahlungsverkehr sind in der ADG insbesondere zu regeln:
1. | die Einrichtung von Bankkonten, | |||||||||
2. | die Zeichnungsberechtigungen im Bankverkehr, | |||||||||
3. | die Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln, | |||||||||
4. | die Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel, | |||||||||
5. | die Aufnahme und Rückzahlung von Kassenstärkern zur Liquiditätssicherung, | |||||||||
6. | die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der nicht voranschlagswirksamen Gebarung (NVG), | |||||||||
7. | die internen Prüfungen. | |||||||||