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Neu Dokument-ID: 1154801

Vorschrift

Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Voraussetzungen für die Aufnahme von Verhandlungen

idF BGBl. I Nr. 168/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Der Bund hat mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Das Gleiche gilt für Mehrbelastungen, die als Folge von Maßnahmen des Bundes am Zweckaufwand der Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

(2) Zur Teilnahme an diesen Verhandlungen sind für die Gemeinden deren Interessenvertretungen, das sind der Österreichische Städtebund und der Österreichische Gemeindebund, berechtigt.