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Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990)
§ 81. Anweisung und Anweisungsrecht
(1) Die Verfügung über die veranschlagten Mittelverwendungen (Kredite) erfolgt durch schriftliche Anweisung. Die vorzeitige Anweisung von erst im Nachjahr fälligen Mittelverwendungen, ebenso das Unterlassen der Anweisung fälliger Mittelverwendungen sowie jede andere Gebarung zum Zweck der Vorwegnahme oder Verschiebung der Kreditbelastung sind unzulässig.
(2) Das Anweisungsrecht steht der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister zu. Sie bzw. er kann jedoch - unbeschadet ihrer bzw. seiner Verantwortlichkeit - einem Mitglied des Gemeinderats oder des Gemeindevorstands oder einer bzw. einem Gemeindebediensteten das Anweisungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen.
(LGBl. Nr. 52/2019)