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Neu Dokument-ID: 504493

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

III. Abschnitt
Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle

§ 84. Anordnungsbefugnis

idF LGBl. Nr. 96/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2019

Die Anordnung von Mittelaufbringungen und -verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt dem Bürgermeister als anordnendes Organ der Haushaltsführung. Er kann, ausgenommen Verfügungsmittel, unter seiner Verantwortung einem Gemeindebediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen (anordnende Stellen). Gemeindebedienstete dürfen mit der Anordnung nur betraut werden, wenn ihre volle Unbefangenheit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind, sie, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister dürfen weder im Bereich des Zahlungsverkehrs noch der Buchführung (Finanzbuchhaltung) tätig sein. Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, hat sein Stellvertreter anzuordnen.

(LGBl. Nr. 96/2019)