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Neu Dokument-ID: 761708

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 85. Gewährung von Krediten

idF LGBl. Nr. 82/2019 | Datum des Inkrafttretens 12.07.2019

Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

(LGBl. Nr. 82/2019)