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Neu Dokument-ID: 900222

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8c. Verfahrensbestimmungen

idF LGBl.Nr. 80/2020 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2020

(1) Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs 1 lit b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) (Anm. d. Red.: Abs 2 entfällt gem. LGBl.Nr. 80/2020.)

(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch die Trennung neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) (entfällt)