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Neu Dokument-ID: 761596

Vorschrift

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009)

Inhaltsverzeichnis

§ 9 Wahrnehmung der Zuständigkeit

idF LGBl. 3400-1 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.