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Neu Dokument-ID: 1024450

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Formen der Anordnung

§ 90. Schriftliche Anordnung in elektronischer Form

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

Anordnungen sind im Haushaltsbuchführungssystem oder in einem sonstigen automatisierten Verfahren (§ 37) zu erteilen und den ausführenden Organen der Finanzbuchhaltung im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren gesichert zu übermitteln. Die Erteilung bewirkt die elektronische Unterfertigung der Anordnung. Das Datum der Erteilung und die Benutzerkennung des Anordnungsbefugten sowie alle anderen Vollzugsschritte sind im Haushaltsbuchführungssystem/in einem sonstigen automatisierten Verfahren in unveränderbarer Weise festzuhalten.