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Neu Dokument-ID: 1050040

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 92a. Besondere Aufgaben

idF LGBl.Nr. 80/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 92 hat der Kontrollausschuss insbesondere zu prüfen, oba)der buchmäßige mitdem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,b)die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes –K-GHG eingehalten werden.

(2) Der Kontrollausschuss hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch vier Mal jährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters –in Fällen des § 69 Abs. 4 bis 6 auch des mit den Finanzange-legenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes –oder desFinanzverwalters, durchzuführen.

(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs. 2) dürfen auch unvermutete Gebarungsprüfun-gen vorgenommen werden.