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Neu Dokument-ID: 504506

Vorschrift

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

Inhaltsverzeichnis

§ 93. Instanzenzug

idF LGBl. Nr. 87/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten.

(LGBl. Nr. 87/2013)