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Dokument-ID: 1024458
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 97. Buchungsanordnung
Buchungsanordnungen sind, neben den in § 93 geregelten Fällen, zu erteilen, wenn
1. | Zahlungen umzubuchen sind (zB Umbuchungen zwischen Konten), | |||||||||
2. | nicht voranschlagswirksam verbuchte Zahlungen (zB Kautionen, Sicherstellungen) voranschlagswirksam zu verbuchen sind oder | |||||||||
3. | sonstige nicht finanzierungswirksame Verbuchungen vorzunehmen sind (zB Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen). | |||||||||