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Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
§ 98. Anordnung zur Annahme und Abgabe von Vermögenswerten
(1) Bei Vermögenswerten, welche zumindest ins wirtschaftliche Eigentum der Gemeinde übergehen, erfolgt die entgeltliche Annahme mit Auszahlungsanordnung, die entgeltliche Abgabe mit Einzahlungsanordnung und die unentgeltliche Annahme/Abgabe mit Buchungsanordnung.
(2) Die Anordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. | die Beschreibung des Vermögenswertes, dessen Menge und Wert sowie allfällige Mängelfeststellungen, | |||||||||
2. | den Abgeber und Annehmer, | |||||||||
3. | den Ort und die Zeit der Annahme/Abgabe, | |||||||||
4. | den Grund für die Annahme/Abgabe. | |||||||||
Die gemäß Z 1 bis 4 erforderlichen Angaben müssen zumindest aus den mit der Anordnung zu übermittelnden Unterlagen hervorgehen.