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Neu Dokument-ID: 761727

Vorschrift

Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)

Inhaltsverzeichnis

§ 98. Mittelverwendung in dringenden Fällen

idF LGBl. Nr. 82/2019 | Datum des Inkrafttretens 12.07.2019

Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Mittelverwendung im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.

(LGBl. Nr. 82/2019)