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Dokument-ID: 504516
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)
§ 98a. Aufsichtsbeschwerden
(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes:
- Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;
- die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;
- die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;
- der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;
- die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.
(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:
- Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.
- Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.
(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
- die anonym oder pseudonym eingebracht werden;
- in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;
- mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;
- die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und
- in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.
(LGBl. Nr. 96/2019)