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Neu Dokument-ID: 761660

Vorschrift

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Rechtliche Stellung der Gemeinde

idF LGBl. Nr. 66/1998 | Datum des Inkrafttretens 06.10.1998

(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.