© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1121002
1. Abschnitt
Steiermärkisches Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 1. Ermächtigung zur Ausschreibung
Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates als ausschließliche Gemeindeabgabe (§ 6 Abs. 1 Z 5 F-VG 1948) zu erheben:
- eine Abgabe auf Zweitwohnsitze (Zweitwohnsitzabgabe);
- eine Abgabe auf Wohnungen ohne Wohnsitz (Wohnungsleerstandsabgabe).