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Neu Dokument-ID: 794751

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

1. Schenkungsmeldung – Wohnrecht

1.1. Bezughabende Norm

§ 121a BAO

1.2. Sachverhalt

Bei einer Liegenschaftsschenkung wird im Gegenzug ein Wohnrecht übertragen. Im Zuge der Übertragung wurde die Liegenschaft im Grundbuch eingetragen. Auch das Wohnrecht wurde im Grundbuch einverleibt.

1.3. Frage

Muss eine Schenkungsmeldung hinsichtlich des Wohnrechtes erfolgen?

1.4. Lösung

Die der Anzeigepflicht des § 121a BAO unterliegenden Wirtschaftsgüter sind im Abs. 1 taxativ aufgezählt. Liegenschaften unterliegen – soweit es sich nicht um Betriebsvermögen handelt – daher nicht der Anzeigepflicht.

Die Einräumung eines Wohnrechtes ist – als immaterieller Vermögensgegenstand – gemäß § 121a Abs. 1 Z 1 lit. c BAO anzeigepflichtig.

Im gegenständlichen Fall wurde das Wohnrecht lediglich zurückbehalten. Demzufolge stellt dieses zurückbehaltene Wohnrecht daher keine „Gegenschenkung“ iSd § 121a BAO dar und unterliegt ebenfalls nicht der Anzeigepflicht.

Der grundbücherlichen Einverleibung des Wohnrechtes kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Sollte allerdings das Wohnrecht einer dritten Person übertragen werden (zB Ehefrau, Kinder des Geschenkgebers), so wäre die Anzeigepflicht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (Betragsgrenze) gegeben.