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Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
10. Begründungsmangel
10.1. Bezughabende Norm
§ 93 Abs. 3 lit. a BAO
10.2. Sachverhalt
In einer Beschwerdevorentscheidung zu einem internationalen Missbrauchsfall (Zypern) wird in der mehrseitigen Begründung ein passendes fachliches Zitat einer zypriotischen Anwaltskanzlei in Original (englisch) eingebaut. Das Zitat umfasst mehrere Sätze, die Beschwerdevorentscheidung ergeht zHd des Steuerberaters.
Im Vorlageantrag wird bemängelt, dass dieses Zitat gegen § 93 BAO verstoße.
10.3. Frage
Liegt ein Verstoß gegen § 93 BAO vor?
10.4. Lösung
Wenn nicht anders geregelt, sind Bescheide in Deutsch abzufassen. Die Beschwerdevorentscheidung ist in Deutsch abgefasst, lediglich ein kleiner Teil der Begründung wird durch ein englisches Fachzitat unterlegt.
Es handelt sich daher um einen punktuellen Begründungsmangel, der im weiteren Rechtsmittelverfahren saniert werden kann.