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Neu Dokument-ID: 1131723

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

10.1.1. Allgemeines

Rz 140

Die KommSt ist betriebsstättenbezogen und betrifft Arbeitslöhne iSd § 5 KommStG 1993, die in der jeweiligen Betriebsstätte anfallen. Nur bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte und bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage zu zerlegen (auf die Gemeinden aufzuteilen).

Bei Wanderunternehmen ist die Zerlegung entsprechend der Betriebsdauer in den Gemeinden vorzunehmen.