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Neu Dokument-ID: 1131732

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

10.1.4.1. Die hauptsächlichen Zerlegungsfaktoren

Rz 147

  • Dienstnehmer, die in der erhebungsberechtigten Gemeinde ihren Wohnsitz haben; den mit dem Wohnen der Dienstnehmer samt Familie verbundenen Gemeindelasten ist stets wesentliche Bedeutung beizumessen (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013). In der Gewichtung des Faktors Wohnen mit 40 % ist keine Rechtsverletzung zu erblicken. Wesentlich höhere Gewichtungen dieses Faktors können ggf. als sachgerecht angesehen werden (VwGH 27.8.2002, 96/14/0148, mwH).
  • Tatsächliches Tätigwerden der Dienstnehmer in der Betriebsstätte (VwGH 21.10.1999, 98/15/0015).
  • Anlagewerte.
  • Bebaute und unbebaute Betriebsflächen. Eine besondere Berücksichtigung des Faktors „Flächenverhältnisse“ scheidet dann aus, wenn damit keine (besonderen) Gemeindelasten verbunden sind (VwGH 18.9.2000, 2000/17/0002).
  • Umwelt- und Verkehrsbelastung (zB Unterhalten von Zufahrtsstraßen), Landschaftserhaltungskosten (VwGH 25.10.2001, 98/15/0013).

Bei der Zerlegung sind nicht nur die laufend anfallenden Lasten, sondern auch die in dem betreffenden Jahr gelegentlich angefallenen Gemeindelasten zu berücksichtigen. Mit den Gemeindelasten unmittelbar verbundene Vorteile mindern die zu berücksichtigenden Lasten, während mittelbare Vorteile außer Ansatz bleiben (VwGH 12.11.1990, 89/15/0081).

Beispiel

(In Anlehnung an VwGH 16.1.1973, 0090/72)

Bemessungsgrundlage im Kalendermonat

58.200

Aufteilung Bemessungsgrundlage nach der Wertigkeit der Faktoren

Faktor Dienstnehmer

60 %

34.920

 

 

 

 

Faktor Betriebsanlagen

30 %

17.460

 

 

 

 

Faktor Flächenanteile

10 %

5.820

 

 

 

 

Davon entfallen

 

auf Gemeinde A

auf Gemeinde B

 

Dienstnehmer

34.920

41 %

14.317,20

59 %

20.602,80

 

Betriebsanlagen

17.460

30 %

5.238,00

70 %

12.222,00

 

Flächen

5.820

30 %

1.746,00

70 %

4.074,00

 

Anteilige Bemessungsgrundlage

21.301,20

 

36.898,80

58.200

3 % von 21.301,20 = 639,03, uU abgerundet 639,00 Euro KommSt an Gemeinde A.

3 % von 36.898,80 = 1.106,97, uU aufgerundet 1.107 Euro KommSt an Gemeinde B.