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Neu Dokument-ID: 1131739

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

10.1.4.4. Finanzamt

Rz 150

Ist eine Gemeinde mit der Zerlegung der Bemessungsgrundlage durch den Unternehmer nicht einverstanden oder scheitert eine Einigung der Gemeinden, so können die Gemeinden das Finanzamt als „Schiedsrichter“ anrufen.

Ein Antrag auf Zerlegung kann bis zum Ablauf von zehn Jahren ab Entstehung der Steuerschuld beim Finanzamt gestellt werden (§ 10 Abs. 4 letzter Satz KommStG 1993).

Das berechtigte Interesse der Gemeinde an der Zerlegung wird idR gegeben sein, es sei denn, die Bemessungsverjährung steht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung der Erlassung bzw. Abänderung der Kommunalsteuerbescheide entgegen.

Bei der Festsetzung des Zerlegungsmaßstabes haben die Abgabenbehörden eine billige, globale Abwägung der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles vorzunehmen (zB VwGH 27.8.2002, 96/14/0148). Es hieße die Möglichkeiten der Behörden zu überfordern, wollte man ihnen eine präzisere Gegenüberstellung der erwachsenden Gemeindelasten im Einzelfall auferlegen (VwGH 16.1.1973, 0090/72).

Rz 151

Über den Antrag auf Zerlegung ist vom Finanzamt mit Bescheid abzusprechen, nämlich mit

  • Zurückweisungsbescheid (zB bei mangelnder Rechtzeitigkeit des Antrages, bei fehlender Antragsbefugnis),
  • Abweisungsbescheid (zB wegen fehlenden berechtigten Interesses des Antragstellers),
  • Zurücknahmebescheid (im Mängelbehebungsverfahren gemäß § 85 Abs. 2 BAO, insbesondere wegen Formgebrechens) oder mit
  • Zerlegungsbescheid.

Nach § 196 Abs. 3 BAO hat der Zerlegungsbescheid zu enthalten:

  • die Höhe der zerlegten Kommunalsteuerbemessungsgrundlage,
  • die Bestimmung darüber, welche Anteile am zerlegten Betrag den beteiligten Gemeinden zugeteilt werden,
  • die Angabe der Zerlegungsgrundlagen.

Vor Erlassung des Zerlegungsbescheides ist das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) zu wahren.

Den beteiligten Gemeinden und dem Unternehmer kommt im Zerlegungsverfahren Parteistellung zu. Im Rahmen des Parteiengehörs kann allen Beteiligten die Tatsachenerhebung bzw. die vom Unternehmer vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Beteiligten können dabei auch zu einem Gespräch eingeladen werden. Es bestehen keine Bedenken Organe, des Städte- und Gemeindebundes als Schlichtungsstelle an diesem Gespräch teilnehmen zu lassen. Eine solche Vorgangsweise sollte allerdings nur dann erfolgen, wenn sämtliche Beteiligten zugestimmt haben.

In der Zerlegung der Bemessungsgrundlage liegt auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht (§ 10 Abs. 4 vorletzter Satz KommStG 1993).

Der Zerlegungsbescheid hat an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 KommStG 1993, § 196 Abs. 4 BAO). Er ist an den Steuerpflichtigen und an die beteiligten Gemeinden zuzustellen.

Einen Zerlegungsbescheid kann auch eine Gemeinde beantragen, die bisher an der Zerlegung nicht beteiligt war (§ 297 Abs. 2 Satz 1 BAO). Gegebenenfalls kann es dabei auch zu einer Neuzerlegung kommen.

Wird die Zerlegung geändert, aufgehoben oder erfolgt erstmalig eine Zerlegung, so haben die Gemeinden bisher erlassene Kommunalsteuerbescheide gemäß § 295 Abs. 2 BAO entsprechend anzupassen oder erstmals Kommunalsteuerbescheide gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 zu erlassen, wenn bisher noch kein Kommunalsteuerbescheid ergangen ist und keine Berichtigung der Selbstberechnung nach dem zweiten Satz des § 11 Abs. 3 KommStG 1993 erfolgt.

Die Anpassung des Kommunalsteuerbescheides (Änderung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) hat unabhängig davon zu erfolgen, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).

Die Erlassung (Abänderung, Aufhebung) von Zerlegungsbescheiden unterliegt nicht der Bemessungsverjährung (Festsetzungsverjährung; §§ 207 bis 209a BAO).

Hingegen befristet die Bemessungsverjährung das Recht, Kommunalsteuerbescheide (erstmals) zu erlassen bzw. solche Bescheide abzuändern (zB gemäß § 295 Abs. 2 BAO) oder aufzuheben.

Die Höhe der Kommunalsteuer hängt mittelbar vom Zerlegungsbescheid ab. Wird der Antrag auf Zerlegung vor Eintritt der Bemessungsverjährung gestellt, so steht zufolge § 209a Abs. 2 BAO der zwischenzeitige Eintritt der Verjährung der Festsetzung (bzw. der Änderung der Festsetzung gemäß § 295 Abs. 2 BAO) nicht entgegen.