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Dokument-ID: 1131742
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
10.2.2. Anpassung „abgeleiteter“ Bescheide
Rz 153
Im Falle der Erlassung eines Zuteilungsbescheides hat die Gemeinde den – davon abzuleitenden – Kommunalsteuerbescheid gemäß § 295 Abs. 2 BAO von Amts wegen anzupassen oder aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtskraft eingetreten ist (§ 10 Abs. 6 KommStG 1993).
Hinsichtlich der Bemessungsverjährung gilt für Zuteilungbescheide und für hievon abgeleitete Steuerbescheide dasselbe wie für Zerlegungsbescheide.