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Neu Dokument-ID: 874918

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

11. Befangenheit

11.1. Bezughabende Norm

§ 76 BAO

11.2. Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger vermutet in jedem Handeln des Finanzamtes Willkürlichkeit.

11.3. Fragestellung

Liegt Befangenheit vor?

Gibt es die Möglichkeit der Delegierung des Aktes an ein anderes Finanzamt?

11.4. Lösung

Zur Befangenheit:

§ 76 Abs. 1 BAO ist eine Verfahrensvorschrift im Interesse eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens, vermittelt dem Abgabepflichtigen jedoch kein subjektives öffentliches Recht auf Ablehnung von einzelnen Organwaltern. Die Befangenheit ist vielmehr vom Organ selbst wahrzunehmen, das sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat.

Es kann nur ein Organwalter befangen sein, nicht jedoch die Behörde als solche. Auch aus der Befangenheit des Behördenleiters ergibt sich nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde (Ritz, BAO5, § 76, Tz 3).

Unbegründete Vorwürfe – hier Willkürlichkeit in jedem Handeln des Finanzamtes – gegenüber der gesamten Behörde können, da diese selbst nicht befangen sein kann, nicht zur Befangenheit einzelner Organwalter führen. Auch unbegründete Vorwürfe gegenüber einzelnen Organwaltern führen idR nicht zur Befangenheit dieser Organwalter (Ritz, BAO5, § 76, Tz 12).

Zur Delegierung:

Eine Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010 kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens erfolgen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

Liegt Befangenheit des Behördenleiters und der wesentlichen sonstigen Organwalter vor, so kann eine Delegierung zweckmäßig sein.

Die Delegierung setzt somit nicht das Vorliegen von Befangenheit (nach dem Verständnis des § 76 BAO) bei sämtlichen in Betracht kommenden Organwaltern eines Finanzamtes voraus. Wenn durch diese Maßnahme die Verfahren vereinfacht oder beschleunigt werden können, liegt diese Maßnahme auch grundsätzlich im Interesse der Partei. Auch könnten dadurch Verfahrensfehler vermieden werden, was auch im beiderseitigen Interesse liegt.

Die Ermessensentscheidung bedarf jedoch einer eingehend Auseinandersetzung mit dem Einzelfall.

Die pauschale Behauptung des Abgabepflichtigen des willkürlichen Handelns der Abgabenbehörde wird in der Regel eine Delegierung jedoch nicht rechtfertigen können, wenn sonst keine anderen Gründe für eine Delegierung sprechen.