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Neu Dokument-ID: 794800

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

11. Verjährung – Umsatzsteuer

11.1. Bezughabende Normen

§§ 207 ff, 300 BAO

11.2. Sachverhalt

Ein Rechtsmittel gegen die unterjährige USt-Festsetzung betreffend einen Zeitraum, der bereits außerhalb der Verjährungsfrist liegt (März 2006), ist beim BFG unerledigt. Weiters liegt beim Finanzamt die noch unerledigte Jahreserklärung für 2006 vor.

11.3. Frage

Kann der Umsatzsteuerjahresbescheid, aus dem eine den strittigen Voranmeldungszeitraum betraglich übersteigende Nachforderung resultieren würde, noch erlassen werden?

11.4. Lösung

Nach Eintritt der Verjährung kann eine Abgabenfestsetzung nicht mehr vorgenommen werden. Das beim BFG anhängige Rechtsmittel bewirkt nach der geltenden Rechtslage keine Ausnahme vom Verjährungseintritt.

§ 209a Abs. 2 BAO, wonach der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, wenn die Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde oder eines in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages abhängt und die Beschwerde oder der Antrag vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde, ist gegenständlich nicht anwendbar.

Die Verjährungsproblematik wird sich im Normalfall bei während des Veranlagungszeitraumes oder zumindest zeitnah zum Veranlagungszeitraum (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) vor Einlangen der Jahressteuererklärung ergehenden Umsatzsteuerfestsetzungen für einzelne Voranmeldungs- bzw. Vorauszahlungszeiträume (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) nicht stellen.

Ihr kann insbesondere auch dadurch begegnet werden, dass das Finanzamt gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 auch für den oder die weiteren unvollständig oder unrichtig selbstberechneten Zeiträume bescheidmäßige Festsetzungen durchzuführen hat, welche nicht unter die Entscheidungssperre des § 300 Abs. 1 erster Satz BAO fallen (siehe dazu auch bereits Salzburger Steuerdialog 2014 – Bundesabgabenordnung, BMF vom 8.10.2014, BMF-010103/0155-IV/4/2014, Frage 28).