© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
12. Haftung – Zahlung durch Eigenschuldner
12.1. Bezughabende Normen
§§ 9 und 224 BAO
12.2. Sachverhalt
Das Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO. Der Primärschuldner zahlt nach Rechtskraft des Haftungsbescheides.
12.3. Frage
Ist der Haftungsbescheid aufzuheben?
12.4. Lösung
Persönlich Haftungspflichtige werden durch Geltendmachung der Haftung mit Haftungsbescheid zu Gesamtschuldnern; insoweit wirkt der Haftungsbescheid konstitutiv (Ritz, BAO5, § 6 Tz 5 mwH und § 7 Tz 3). Ist die gesamte Schuld durch einen der Gesamtschuldner entrichtet, erlischt dadurch das Gesamtschuldverhältnis (zB Ritz, BAO5, § 6 Tz 2). Demzufolge dürfen weder Einhebungs- noch Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden. Würde der Haftungspflichtige den betreffenden Betrag ungeachtet des Erlöschens der Abgabenschuld einzahlen, so wäre dies die Zahlung einer Nichtschuld.
Erfolgt die Zahlung durch den Eigenschuldner vor Rechtskraft des mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Haftungsbescheides, so ist diese Entrichtung im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl zB Ritz, BAO5, § 7 Tz 11); durch eine solche Entrichtung wird nämlich der Haftungsbescheid (nachträglich) rechtswidrig.
Einer solchen Rechtswidrigkeit kann auch durch Aufhebung des Haftungsbescheides gemäß § 299 BAO Rechnung getragen werden. Dies kann auch von Amts wegen erfolgen. Nicht zuletzt um den Verwaltungsaufwand eines Rückzahlungsverfahrens zu vermeiden, liegt es auch im Interesse des Finanzamtes, den Haftenden vom Erlöschen seiner Haftungsschuld in Kenntnis zu setzen.
Falls jedoch die Haftungsschuld durch den Haftungsschuldner selbst während des gegen den Haftungsbescheid anhängigen Rechtsmittelverfahrens bezahlt würde, dürfte deswegen der Haftungsbescheid nicht aufgehoben werden, weil ansonsten der Haftungspflichtige zufolge des Entfalls der Grundlage (Titelbescheid) für seine Zahlung deren Rückzahlung gemäß § 239 Abs. 1 iVm § 214 Abs. 7 BAO verlangen könnte.