© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
15. Bescheidabänderungen – Verjährung
15.1. Bezughabende Normen
§§ 207, 256 und 295 BAO
15.2. Sachverhalt
Der Sachbescheid (Einkommensteuer 2008) ist seit März 2013 beim BFG vorgelegt. Es erfolgt im Juni 2013 eine Mitteilung nach § 295 Abs. 1 BAO, die bei Anpassung des Bescheides für den Abgabepflichtigen zu einer Nachforderung führen würde.
Das Finanzamt erlässt keinen Änderungsbescheid, was im Jahr 2013 (vor Inkrafttreten des § 300 BAO) nach zulässig gewesen wäre. Überdies wird im Jahr 2014 keine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung (§ 209 Abs. 1 BAO) vorgenommen.
Der Abgabepflichtige zieht im März 2015 die Beschwerde zurück.
15.3. Frage
Kann der Sachbescheid noch gemäß § 295 BAO angepasst werden?
15.4. Lösung
Abänderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO sind bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zulässig.
Verlängerungshandlungen (§ 209 Abs. 1 BAO) im Feststellungsverfahren (§ 188 BAO) gelten auch als Verlängerungshandlungen im abgeleiteten Abgabenverfahren.
Wird die Bescheidbeschwerde nach Eintritt der Verjährung zurückgezogen, so steht die Verjährung der Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 entgegen.