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Neu Dokument-ID: 463614

Vorschrift

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Inhaltsverzeichnis

15. Erklärung zu Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union

idF ABl. C 83/2010 | Datum des Inkrafttretens 30.03.2010

Die Konferenz erklärt, dass der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vorarbeiten zur Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einleiten sollten, sobald der Vertrag von Lissabon unterzeichnet worden ist.