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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
15.1. Allgemeines
Rz 170
Die frühere Bestimmung des § 15 KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993 sah Strafbestimmungen vor. Mit Erkenntnis vom 20.06.2002, G 110, 111/02 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach der Aufhebung waren ausschließlich die Strafbestimmungen in den Landesabgabenordnungen (Abgabenverfahrensgesetz in Vorarlberg) anzuwenden (vgl. VfGH 9.10.2002, G 136/02 ua.).
Mit der Neufassung des § 15 KommStG 1993, BGBl. I Nr. 20/2009, wurden die in der nachstehenden Tabelle zusammengefassten Straftatbestände bundeseinheitlich geregelt; die Strafbestimmungen der Länder sind nur mehr für darüber hinausgehende oder davon abweichende Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikte anzuwenden.
Tatbestand | Geldstrafe | Ersatzfreiheitsstrafe |
Vorsätzliche Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens 50.000 Euro | bis zu sechs Wochen |
Fahrlässige Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht | bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens 25.000 Euro | bis zu drei Wochen |
Vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird | bis 5.000 Euro | bis zu zwei Wochen |
Wer vorsätzlich
| bis zu 500 Euro | bis zu einer Woche |