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Dokument-ID: 1131791
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
15.6.1. Zustellung von Erkenntnissen und Beschlüssen
Rz 177f
Eine schriftliche Ausfertigung der Erkenntnisse und Beschlüsse (ausgenommen verfahrensleitende Beschlüsse) eines Verwaltungsgerichtes des Landes im Zusammenhang mit einer Bestimmung des Kommunalsteuergesetzes ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zuzustellen.