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Dokument-ID: 1131795
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.1.1. Zurechnung der Dienstnehmer
Rz 178
Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne iSd KommStG 1993 sind immer einer Betriebsstätte, uU mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen je nach Bemessungsgrundlage Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte oder der Ersatz der Aktivbezüge (§ 5 Abs. 1 KommStG 1993).