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Neu Dokument-ID: 1131796

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.1.2. Inländisches Unternehmen ohne ausländische Betriebsstätte

Rz 179

Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegen die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers – vorbehaltlich der Befreiungen gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 iVm § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 EStG 1988 und § 8 Z 2 KommStG 1993 – zur Gänze der KommSt. Wo der Dienstnehmer des inländischen Unternehmens wohnhaft (ansässig) ist, hat für die KommSt keine Bedeutung.