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Neu Dokument-ID: 1131798

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.1.4. Ausländisches Unternehmen mit inländischer Betriebsstätte

Rz 181

Unterhält ein ausländisches Unternehmen im Inland eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993, unterliegen die Arbeitslöhne insoweit der KommSt, als die Dienstnehmer der inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.