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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.2.1. Bedeutung der DBA für die KommSt 1993
Rz 183
Ein DBA ist bei der Beurteilung der KommSt-Pflicht nur dann zu beachten, wenn im DBA die Gewerbesteuer (dazu zählt, auch wenn sie im Abkommen neben der Gewerbesteuer nicht angeführt ist, die Lohnsummensteuer – eine Erhebungsform der Gewerbesteuer) aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten ist (siehe dazu Rz 183a). Nach dieser Klausel unterliegen auch neu eingeführte Steuern dem DBA, wenn sie jenen entsprechen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erfasst sind. In diesem Sinn ist die KommSt als Gewerbesteuer, und zwar als modifizierte Lohnsummensteuer zu betrachten. Ausländische Unternehmen, die vor Inkrafttreten des KommStG 1993 hinsichtlich der auf die inländischen Unternehmenseinrichtungen entfallenden Erträge von der Gewerbesteuer und damit auch von der Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsummensteuer ausgenommen waren, sind es auch nach Inkrafttreten des KommStG 1993.
Der Begriff „Lohnsummensteuern“ im Art. 2 Abs. 2 OECD-Musterabkommen dient nur der möglichen Erfassung von Einkommensteuern, die allenfalls von der Lohnsumme bemessen werden.
Rz 183a
Folgende DBA nennen im sachlichen Anwendungsbereich die österreichische Gewerbesteuer und können daher für die Beurteilung einer Kommunalsteuerpflicht bei internationalen Sachverhalten relevant sein:
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Auch wenn im DBA-Deutschland 2002, BGBl. III Nr. 182/2002, die Gewerbesteuer bei den bestehenden österreichischen Steuern, für die das Abkommen gilt, nicht mehr angeführt wird, fällt diese aufgrund der Bestimmung des Abs. 12 lit. a des Protokolls zu Art. 24 DBADeutschland weiterhin in den Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland. Es ist daher aufgrund der Bestimmungen des DBA-Deutschland 1954 zu prüfen, ob eine Entlastung von der österreichischen Kommunalsteuer zu gewähren ist (vgl. VwGH 15.09.2016, 2013/15/0219).