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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.2.5.2.1. Ausländisches Unternehmen
Rz 192
Für ein ausländisches Unternehmen besteht keine KommSt-Pflicht,
– | wenn die inländische Bauausführung zwar eine Betriebsstätte nach der BAO, nicht aber nach dem DBA darstellt (Einschränkung des KommStG 1993 durch DBA), |
– | wenn die inländische Bauausführung keine Betriebsstätte nach der BAO, aber nach dem DBA darstellt. Mangels BAO-Betriebsstätte besteht kein Anspruch auf KommSt; dieser kann durch das DBA nicht begründet werden. Beispiel Nach DBA-Deutschland ist eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet. Daraus folgt für ein deutsches Unternehmen:
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