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Neu Dokument-ID: 1131825

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.3.2.1.2. GmbH mit ausländischen Betriebsstätten

Rz 201

Eine Bezugsaufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn eine inländische GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält (zB ausländische Zweigniederlassung), mit deren geschäftlicher Leitung der Geschäftsführer der inländischen GmbH betraut ist, ohne dafür ein gesondertes Geschäftsführerentgelt zu beziehen. Dann unterliegt nur der auf die österreichische Betriebsstätte entfallende Bezugsteil der KommSt. Von einer Bezugsaufteilung ist dann abzusehen, wenn die GmbH im Ausland eine Betriebsstätte unterhält, für deren Geschäftsbetrieb ein eigener Filial-Geschäftsführer bestellt ist.