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Dokument-ID: 1131829
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.3.3.1. Überlassung durch ausländisches Unternehmen
Rz 203
Wird eine Arbeitskraft eines ausländischen Unternehmens einer inländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, gilt der Geschäftsführer als Dienstnehmer gemäß § 2 lit. b KommStG 1993 und ist daher die inländische GmbH mit 70 % des gezahlten Gestellungsentgeltes kommunalsteuerpflichtig, gleichgültig, ob und wie lange sich der Geschäftsführer im Inland aufhält.