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Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
16.3.3.2. Überlassung durch inländisches Unternehmen
Rz 204
Wird ein Dienstnehmer eines inländischen Unternehmens einer ausländischen GmbH als deren Geschäftsführer im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung überlassen, bleibt das inländische Unternehmen mit seinen Gesamtbezügen für sechs Kalendermonate (§ 4 Abs. 3 KommStG 1993) kommunalsteuerpflichtig. Danach wird durch das Agieren des Geschäftsführers in Anlagen und Einrichtungen des Beschäftigers am Ort der Arbeitserbringung durch den überlassenen Geschäftsführer eine Betriebsstätte des Überlassers begründet (vgl. VwGH 13.09.2006, 2002/13/0051). Ab diesem Zeitpunkt sind mangels inländischer Betriebsstätte die Voraussetzungen des § 1 KommStG 1993 nicht erfüllt.