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Neu Dokument-ID: 1131835

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

16.5.2.1. Ausländisches Unternehmen

Rz 207

Ein ausländisches Unternehmen ist nur dann kommunalsteuerpflichtig

  • wenn iZm Assistenzleistungen eine Betriebsstätte iSd § 4 KommStG 1993 iVm BAO im Inland begründet wird, zB durch einen Raum, der von der österreichischen Tochtergesellschaft dem entsandten Personal der ausländischen Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt wird (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084, Unternehmensberatung, DBA Schweiz: Die Mitbenutzung des vom Unternehmen dem Unternehmensberater zur Verfügung gestellten Raumes steht der Annahme einer Betriebsstätte desselben nicht entgegen). Mit Begründung der Betriebsstätte entsteht die Kommunalsteuerpflicht. Ist zudem in einem DBA die Gewerbesteuer aufgezählt und eine automatische Anpassungsklausel enthalten, muss die Betriebsstätte auch eine Betriebsstätte iSd DBA darstellen (siehe auch Rz 183 f).