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Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
17. Bescheidspruch
Falsche Gesetzesstelle zitiert
17.1. Bezughabende Norm
§ 93 BAO
17.2. Sachverhalt
Im Spruch eines amtswegigen Wiederaufnahmsbescheides, der im Jahr 2015 erlassen wurde, wurde irrtümlich als Bestimmung noch § 303 Abs. 4 BAO (vor FVwGG 2012 ab 1.1.2014) zitiert.
Gegen den Wiederaufnahmsbescheid wurde Beschwerde eingebracht.
17.3. Fragestellung
Welche Auswirkung hat die Anführung einer falschen Gesetzesstelle?
17.4. Lösung
Eine Berufung auf eine nicht zutreffende Rechtsgrundlage bzw. eine verfehlte Begründung macht einen Bescheid für sich allein noch nicht rechtswidrig, sofern er mit der objektiven Rechtslage übereinstimmt (VwGH 24.08.2006, 2002/17/0164).
Handelt es sich bei der Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle im Spruch des Bescheides offenkundig nur um ein Versehen bei der Zitierung der von der Behörde tatsächlich angewendeten Gesetzesstelle, hat dieses Versehen für sich allein noch nicht die Aufhebung eines Bescheides zur Folge (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087; VwGH 18.02.1991, 90/10/0175).