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Dokument-ID: 761577
2. Abschnitt
Tiroler Gemeindeordnung 2001 (TGO)
2. Abschnitt
Gemeindeorgane
§ 21. Organe der Gemeinde
- der Gemeinderat,
- der Gemeindevorstand,
- die für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüsse und
- der Bürgermeister.
(2) In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat“.