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Dokument-ID: 1024389
2. Abschnitt
Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)
2. Abschnitt
Bestandteile, Ordnung und Gliederung
§ 48. Bestandteile und Ordnung
(1) Der Voranschlag besteht in folgender Reihenfolge aus
- dem Vorbericht,
- dem Ergebnisvoranschlag Gesamthaushalt (Anlage 1a),
- dem Finanzierungsvoranschlag Gesamthaushalt (Anlage 1b),
- dem Voranschlagsquerschnitt,
- dem Ergebnisvoranschlag Bereichsbudget (Anlage 2a),
- dem Finanzierungsvoranschlag Bereichsbudget (Anlage 2b),
- dem Detailnachweis der Konten (Anlage 3),
- dem Nachweis über die Investitionstätigkeit und deren Finanzierung,
- dem Stellenplan,
- den Beilagen und Nachweisen gemäß Abs. 2 und
- gegebenenfalls dem Haushaltskonsolidierungsbericht.
(LGBl. Nr. 116/2019)
(2) Dem Voranschlag sind in folgender Reihenfolge beizufügen
- der Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a VRV 2015),
- der Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen von Zahlungsmittelreserven und Haushaltsrücklagen (Anlage 9a),
- der Nachweis über den voraussichtlichen Stand der Finanzschulden (Anlage 9b),
- der Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 9c) und
- die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe.
(LGBl. Nr. 83/2023)
(3) Wird eine Beilage gemäß Abs. 2 mangels eines Geschäftsfalles nicht angedruckt, ist dies im Vorbericht zum Voranschlag zu vermerken.
(LGBl. Nr. 83/2023)