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Neu Dokument-ID: 799229

Vorschrift

Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Technische Vorschriften

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 4. Beschreibung der Sicherheitseinrichtung

idF BGBl. II Nr. 210/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2017

(1) Die Sicherheitseinrichtung gemäß § 131b Abs. 2 BAO besteht aus einer Verkettung der Barumsätze mit Hilfe der elektronischen Signatur der Signaturerstellungseinheit bzw. des elektronischen Siegels der Siegelerstellungseinheit.

(2) Die Verkettung wird durch die Einbeziehung von Elementen der zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Signatur bzw. des zuletzt vergebenen, im Datenerfassungsprotokoll gespeicherten Siegels in die aktuell zu erstellende Signatur bzw. in das aktuell zu erstellende Siegel gebildet. Bei der Erfassung des ersten Barumsatzes tritt an die Stelle der zuletzt vergebenen Signatur bzw. des zuletzt vergebenen Siegels die Kassenidentifikationsnummer.

(BGBl. II Nr. 210/2016)