© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1024440

Vorschrift

Stmk. Gemeindehaushaltsverordnung (StGHVO)

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Haushaltsüberwachung

§ 84. Grundsätze der Haushaltsüberwachung

idF LGBl. Nr. 34/2019 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2019

(1) Die Anordnungsbefugten haben zur Überwachung der Einhaltung der veranschlagten Mittelverwendungen nach der im Voranschlag vorgesehenen Ordnung (Detailnachweis der Konten) Kontrollaufzeichnungen zu führen (Haushaltsüberwachung).

(2) In den Kontrollaufzeichnungen sind die Genehmigungen von Mittelverwendungen, gegebenenfalls die Bestellungen und Lieferungen, die Rechnungsstellungen und -legungen sowie die Zahlungen zu verzeichnen.

(3) Die Haushaltsüberwachung muss mit den Verbuchungsaufschreibungen übereinstimmen; zu diesem Zweck ist dem Anordnungsbefugten im Haushaltsbuchführungssystem ein Einsichtsrecht einzuräumen.