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Dokument-ID: 1131471
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
2.2.4. Eingliederung
Rz 9
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der GmbH ist gegeben, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung erfüllt. Die Eingliederung wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob die Person im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist.
Der Eingliederung steht zB nicht entgegen:
- Erbringung der Tätigkeiten vom häuslichen Büro oder von der Privatwohnung aus (zB VwGH 30.01.2003, 2001/15/0124)
- Tätigwerden als Geschäftsführer für mehrere Gesellschaften (zB VwGH 18.07.2001, 2001/13/0082)
- Ausübung weiterer Tätigkeiten oder Funktionen (zB VwGH 27.03.2003, 2001/15/0135; 27.01.2000, 98/15/0200)
- Unregelmäßigkeit in der Arbeitserbringung (zB VwGH 30.11.1999, 99/14/0270, VwGH 30.11.1999, 99/14/0264)
- Delegierung von Arbeit und die Heranziehung von Hilfskräften (zB VwGH 24.09.2002, 2001/14/0106; VwGH 19.12.2001, 2001/13/0242)
- Möglichkeit des Geschäftsführers, sich in vollem Umfang vertreten lassen zu können (zB VwGH 19.12.2001, 2001/13/0151)
- Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an (zB VwGH 24.09.2003, 2001/13/0258). Das Anstellungsverhältnis eines Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB, ein so genannter freier Dienstvertrag, ein Werkvertrag oder ein Auftrag sein. Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst Leistungsinhalt.
- Ein gegen die Eingliederung sprechender Werkvertrag kann nur angenommen werden, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart ist (VwGH 30.11.1999, 99/14/0270). Hingegen ist Eingliederung gegeben, wenn Gegenstand des Vertrages eine auf Dauer angelegte und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist. Daran ändert nichts, wenn der „Werkvertrag“ zwischen GmbH und Geschäftsführer jährlich neu geschlossen wird (zB VwGH 18.12.2002, 2001/13/0208).
- Eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft, die im Hinblick auf die betreffende Tätigkeit Marktchancen nicht nutzen kann und über keinen eigenständigen, sich von der natürlichen Person abhebenden geschäftlichen Betrieb verfügt (zB ein Vorstand gründet eine GmbH und wickelt sein Anstellungsverhältnis über die GmbH ab). Die Vergütungen sind in diesem Fall dem Vorstand unmittelbar als natürliche Person zuzurechnen (vgl. § 2 Abs. 4a EStG 1988 gültig ab 1.1.2016 - siehe dazu auch Salzburger Steuerdialog 2016; VwGH 25.06.2008, 2008/15/0014 betrifft Geschäftsführervergütungen, nicht jedoch sonstige Vergütungen wie zB die Abgeltung von Lizenzrechten).
- Wenn eine Kommanditgesellschaft einen Komplementär an eine Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung ohne konkrete Behauptungen über die Vertragsbeziehungen oder die wirtschaftlichen Hintergründe bereitstellt und die Kapitalgesellschaft für die Geschäftsführungstätigkeit des Komplementärs Entgelt an die Kommanditgesellschaft entrichtet; diese Entgeltsvergütungen sind als Arbeitslohn der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter (Komplementär) zu bewerten (VwGH 24.09.2014, 2011/13/0092).
- Ein Geschäftsführer, der etwa nur an einem Tag pro Woche in der Betriebsstätte anwesend ist und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus leitet (VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0190).
- Der Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für andere Gesellschaften und zudem auch selbständig tätig ist (VwGH 03.08.2000, 2000/15/0097).
- Wenn die Tätigkeit auch bei anderen, allenfalls auch ausländischen Betriebsstätten des Unternehmens erfolgt (VwGH 29.04.2010, 2006/15/0211).