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Neu Dokument-ID: 1131481

Vorschrift

Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993

Inhaltsverzeichnis

2.3.3. Kriterien für den Tatbestand

Rz 16a

Im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung von einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen oder ausländischen Unternehmens ist zu beachten:

  • Im Gesetz wird von „Personen, die nicht von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland überlassen werden“ gesprochen. Es kommt daher nicht auf die Art des Rechtsverhältnisses mit dem Überlasser an (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag usw.).
  • Der Gesetzgeber geht von einem Unternehmen als Abgabenschuldner aus, sodass lediglich der Einsatz überlassener Arbeitskräfte im Rahmen eines Unternehmens einen Steuertatbestand bewirkt, während die Überlassung von Arbeitskräften (ausländisches Pflegepersonal usw.) an private Haushalte keinen Steuertatbestand realisiert.