© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 874931

Vorschrift

Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO

Inhaltsverzeichnis

20. Schlussbesprechung

Verfahrensverzögerungen iZm Schlussbesprechungen

20.1. Bezughabende Normen

§§ 86a, 149 BAO

20.2. Sachverhalt

Ein Termin für eine Schlussbesprechung im Rahmen einer Außenprüfung wurde bereits mehrmals telefonisch oder per E-Mail vereinbart. Weil der Abgabepflichtige und der Steuerberater nicht konnten, wurde die Schlussbesprechung immer wieder verschoben.

Verzögerungstaktik ist offensichtlich.

20.3. Fragestellung

Wie ist vorzugehen?

20.4. Lösung

Gemäß § 149 BAO sind der Abgabepflichtige und ein eventuell vorhandener bevollmächtigter Vertreter unter Setzung einer angemessenen Frist zu einer Schlussbesprechung vorzuladen.

Eine schriftliche Erledigung wird durch Zustellung bzw. durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Auflegung von Listen, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, wirksam (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO).

Die Zustellung einer schriftlichen Vorladung hat demnach nach dem Zustellgesetz zu erfolgen. Da im Anwendungsbereich der BAO eine Zustellung per E-Mail nicht vorgesehen ist, liegt ein absolut nichtiger Verwaltungsakt vor (vgl. Ritz, BAO5, § 97, Tz 4 ff).

Gemäß § 97 Abs. 1 lit. b BAO bedarf es zur Wirksamkeit der mündlichen Erledigung deren Verkündung.

Eine telefonische Verkündung ist keine mündliche und somit erfolgte auch keine ordnungsgemäße Vorladung per Telefon (vgl. Stoll, BAO, Band I, S 1016).

Eine ordnungsgemäße Vorladung iSd § 149 Abs. 1 BAO hat daher bis dato noch nicht stattgefunden.

Die Vorladung hat ordnungsgemäß iSd § 97 BAO zu ergehen (schriftlich durch Zustellung oder mündlich durch Verkündung). Zwecks besserer Beweisvorsorge kann die Zustellung der schriftlichen Vorladung nach § 22 ZustG zweckmäßig sein.