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Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
23. Anspruchszinsen
Anspruchszinsen im Zusammenhang mit Haftungsbescheiden Kapitalertragsteuer
23.1. Bezughabende Norm
§ 205 BAO
23.2. Sachverhalt
Es wird ein Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer gegenüber der GmbH erlassen.
23.3. Fragestellung
Sind auch Anspruchszinsen mit Haftungsbescheid festzusetzen und auf dem Abgabenkonto der GmbH vorzuschreiben?
23.4. Lösung
§ 205 BAO gilt nur für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Beträgen gemäß § 99 EStG 1988, die sich aus Abgabenbescheiden (im Verhältnis zum Eigenschuldner) ergeben.
Abgabenbescheide sind nicht nur Veranlagungsbescheide gemäß den §§ 39 oder 41 EStG 1988, sondern auch (gegenüber dem Eigenschuldner erfolgende) Vorschreibungen von Kapitalertragsteuer nach § 95 Abs. 4 EStG 1988.
Der Schuldner der Kapitalerträge haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988. Die Inanspruchnahme des Abzugsverpflichteten (§ 95 Abs. 2 EStG 1988) erfolgt somit mit Haftungsbescheid (§ 224 BAO).
§ 205 BAO findet daher im Verhältnis zum Abfuhrverpflichteten, der mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO in Anspruch genommen wird, keine Anwendung.