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Salzburger Steuerdialog 2016 – Ergebnisse BAO
27. Beschwerdeverfahren
Gleichzeitigkeit von Beschwerde und Anträgen auf Bescheidänderung
27.1. Bezughabende Norm
§§ 262, 303 BAO
27.2. Sachverhalt
Gleichzeitig mit Beschwerde gegen einen Bescheid wird auch ein Wiederaufnahmsantrag (§ 303 BAO) gestellt. Die angefochtenen Punkte und beantragten Abänderungen sind in der Beschwerde und im Wiederaufnahmsantrag ident.
27.3. Fragestellung
Wie ist mit dem Wiederaufnahmeantrag umzugehen?
27.4. Lösung
Der Vorrang von zwingend vorzunehmenden Maßnahmen vor im Ermessen liegenden wird idR dann, wenn im Beschwerdeverfahren taugliche Wiederaufnahmsgründe hervorkommen, für die Beschwerdeerledigung durch Beschwerdevorentscheidung (außer in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 BAO) sprechen (vgl. Ritz, BAO5, § 303, Tz 93).
Die Bescheidbeschwerde ist daher vorrangig zu erledigen.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus. Die (formelle) Rechtskraft dieses Bescheides ist nicht erforderlich (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 11). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemeinsam mit der Beschwerde wurde daher zulässig eingebracht. Es besteht Entscheidungspflicht über diesen Antrag.
Die im Wiederaufnahmsantrag vorgebrachten Gründe sind – weil ident mit den Beschwerdegründen – in der Beschwerdevorentscheidung zu würdigen.
Wird der Beschwerde vollinhaltlich mit Beschwerdevorentscheidung stattgegeben, so ist danach der Wiederaufnahmeantrag abzuweisen mit der Begründung, dass die Gewährung der Wiederaufnahme keinen im Spruch anders lautenden Bescheid ergibt.