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Dokument-ID: 1131493
Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993
3.1.2. Einnahmenerzielung
Rz 22
Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.